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OLG Hamm, 06.05.1985 - 1 UF 406/84 |
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- BGH, 29.10.1980 - IVb ZB 586/80
Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts
Auszug aus OLG Hamm, 06.05.1985 - 1 UF 406/84
Hieran ändert die Tatsache der Kindesentführung als solche nichts, da der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts faktisch, nicht rechtlich geprägt ist, es also - unabhängig von dem Willen des Sorgeberechtigten - auf den tatsächlichen Daseinsmittelpunkt der Minderjährigen ankommt (BGH FamRZ 1981, 135 = EzFamR EGBGB Art. 7 Nr. 1 = BGHF 2, 320).Bei einer Kindesentführung in das Ausland wird sich der entgegenstehende Wille des sorgeberechtigten Elternteils regelmäßig rein tatsächlich dahin auswirken, daß der Aufenthalt des Minderjährigen in dem anderen Staat noch nicht von vornherein als auf Dauer angelegt angesehen werden kann, und so lange nicht anzunehmen ist, als die Möglichkeit besteht, daß der Sorgeberechtigte die Rückführung des Minderjährigen durchsetzt, ehe es zu dessen sozialer Eingliederung in die neue Umwelt gekommen ist (BGH FamRZ 1981, 135 = EzFamR EGBGB Art. 7 Nr. 1 = BGHF 2, 320).
Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von anderen Fällen, in denen für die Frage der sozialen Eingliederung in der Regel auf einen Zeitraum von etwa sechs Monaten abgestellt wird (vgl. BGH FamRZ 1981, 135 = EzFamR EGBGB Art. 7 Nr. 1 = BGHF 2, 320; OLG Düsseldorf FamRZ 1984, 1944).
Die Sorgerechtsregelung bei Scheidung der elterlichen Ehe ist eine solche Schutzmaßnahme iSd Minderjährigenschutzabkommens (BGH FamRZ 1981, 135 = EzFamR EGBGB Art. 7 Nr. 1 = BGHF 2, 320).
- OLG Hamm, 12.12.1973 - 15 W 190/73
Auszug aus OLG Hamm, 06.05.1985 - 1 UF 406/84
Hiernach bedarf es keiner Entscheidung der Streitfrage, ob sich die internationale Zuständigkeit darüber hinaus - da der durch die Kindesentführung bedingte Aufenthaltswechsel im Laufe des Verfahrens erfolgt ist - nicht auch aus dem Grundsatz der perpetuatio fori ergibt (vgl. hierzu einerseits OLG München FamRZ 1981, 389, 390; andererseits OLG Hamm NJW 1974, 1053, 1054). - BGH, 11.01.1984 - IVb ZR 41/82
Berufung gegen ein Scheidungsurteil; Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die …
Auszug aus OLG Hamm, 06.05.1985 - 1 UF 406/84
Zwar bestimmt sich die internationale Zuständigkeit des Familiengerichts zu der Regelung der elterlichen Sorge auch im Verbundverfahren in erster Linie nach den Vorschriften des Haager Minderjährigenschutzabkommens (BGH FamRZ 1984, 350 = EzFamR EGBGB Art. 17 Nr. 6 = BGHF 4, 34), so daß die sich aus dem Scheidungsstatut ergebende allgemeine Verbundzuständigkeit (BGH FamRZ 1982, 795 = BGHF 3, 285) insoweit verdrängt wird.
- OLG München, 06.02.1981 - 26 WF 534/81
Auszug aus OLG Hamm, 06.05.1985 - 1 UF 406/84
Hiernach bedarf es keiner Entscheidung der Streitfrage, ob sich die internationale Zuständigkeit darüber hinaus - da der durch die Kindesentführung bedingte Aufenthaltswechsel im Laufe des Verfahrens erfolgt ist - nicht auch aus dem Grundsatz der perpetuatio fori ergibt (vgl. hierzu einerseits OLG München FamRZ 1981, 389, 390; andererseits OLG Hamm NJW 1974, 1053, 1054). - OLG Stuttgart, 18.11.1977 - 15 UF 40/77
Sorgerecht für ein Kind ; Schutz von Minderjährigen ; Umgangsrecht mit einem Kind
Auszug aus OLG Hamm, 06.05.1985 - 1 UF 406/84
Immerhin wird mit beachtlichen Gründen die Meinung vertreten, daß in sog. Entführungsfällen eine einmal begründete internationale Aufenthaltszuständigkeit fortdauert, um die Erschleichung einer anderen, dem entführenden Elternteil genehmeren Aufenthaltszuständigkeit zu verhindern (OLG Stuttgart NJW 1978, 1746 mwN). - BGH, 26.05.1982 - IVb ZR 675/80
Scheidung einer gemischtnationalen Ehe - Anwendbarkeit von deutschem oder …
Auszug aus OLG Hamm, 06.05.1985 - 1 UF 406/84
Zwar bestimmt sich die internationale Zuständigkeit des Familiengerichts zu der Regelung der elterlichen Sorge auch im Verbundverfahren in erster Linie nach den Vorschriften des Haager Minderjährigenschutzabkommens (BGH FamRZ 1984, 350 = EzFamR EGBGB Art. 17 Nr. 6 = BGHF 4, 34), so daß die sich aus dem Scheidungsstatut ergebende allgemeine Verbundzuständigkeit (BGH FamRZ 1982, 795 = BGHF 3, 285) insoweit verdrängt wird.